Das Mahnfeuer brennt wieder

Dreikönigsanlass 2024 
 


Statuten der IG «Natur statt Beton»
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Natur statt Beton» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarwangen.
Zweck
Art 2
1. Der Verein bezweckt, den Bau der Umfahrung Aarwangen in Form des im Frühling
2021 aufgelegten Ausführungsprojekts zu verhindern und die Grundlage für eine zukunftsgerichtete, nachhaltige Verkehrsplanung unter Erhalt des heutigen Landschaftsbildes und seinen ökologischen Werten vom Aare-Flusslauf über die Uferlandschaften zu Forst-, Kultur- und Ackerlandschaft im Raum Aarwangen / Langenthal / Thunstetten/ Bützberg zu schaffen.
2. Er verfolgt den Zweck namentlich durch folgende Aktivitäten:
- Information und Aufklärung der Bevölkerung
- Aufzeigen, Fördern und Unterstützen von nachhaltigen Alternativ-Projekten zur Umfahrung
3. Der Verein pflegt die Vernetzung, Zusammenarbeit und den Austausch schweizweit mit Gruppierungen / Vereinen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen.
Mitgliedschaft

Art. 3
1. Es können sowohl natürliche Personen wie auch juristische Personen Mitglied werden.
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung (per Post oder elektronisch) und Bezahlung des Mitgliederbeitrags für das laufende Jahr.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich auf Jahresende zu erklären.
4. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein gestrichen oder ausgeschlossen werden.
Mittel
1. Der Verein finanziert sich durch:
a) jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
b) Gönnerbeiträge sowie weitere private und öffentliche Zuwendungen
2. Der Vorstand kann für Mitglieder den Mitgliederbeitrag reduzieren, insbesondere für Personen in Ausbildung.
3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisorinnen / Revisoren
Die Mitgliederversammlung
Art. 6
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal pro Jahr.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisorinnen / Revisoren
b) Abnahme der Rechenschaftsberichte der übrigen Organe
c) Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung
d) Festlegung des Mitgliederbeitrags
e) Statutenänderung
f) Entscheid über einen Rekurs gegen einen Ausschlussentscheid des Vorstandes
g) Auflösung des Vereins
Art. 7
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (per Post oder elektronisch) einberufen und kann auch per Videokonferenz abgehalten werden
2 Jedes Mitglied kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der Einladung dem Vorstand schriftlich (per Post) Anträge und Wahlvorschläge machen. Artikel 14 bleibt vorbehalten.
Art. 8
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 20% der Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
Art. 9
1 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen  Stimmen. Für Statutenänderungen und die Vereinsauflösung ist ein Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Mit einfachem Mehr kann die Mitgliederversammlung geheime Wahlen / Abstimmungen beschliessen.
Der Vorstand
Art. 10
1 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Geschäfte. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und konstituiert sich selbständig. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über seine Verhandlungen führt er Protokoll.
Art. 11
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
b) Erstellung der Jahresrechnung, des Budgets und des Jahresberichts
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit
e) Beschaffung und Verwaltung der Finanzen
f) Vertretung des Vereins nach aussen
g) Bildung und Koordination von Arbeitsgruppen mit spezifischen Aufgabenbereichen
Unterschriftsberechtigung
Art. 12
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen drei Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien.
Die Revisorinnen / Revisoren
Art. 13
1 Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren und eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Revisorinnen/Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
2 Die Revisorinnen/Revisoren überwachen die Führung der Kasse, prüfen die Jahresrechnung und erstatten einen schriftlichen Bericht zu Handen der Mitgliederversammlung.
Statutenänderungen
Art. 14
Die Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden, sofern die Abänderungsanträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt worden sind.
Auflösung
Art. 15
1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wir die Beschlussfähigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 nicht erreicht, kann der Vorstand nochmals eine Mitgliederversammlung einberufen oder in einer separaten Sitzung die Auflösung des Vereins beschliessen.
2 Bei Auflösung des Vereins fliesst das Vereinsvermögen als Schenkung an eine andere gemeinnützige juristische Person, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Aarwangen, 18.09.2021